Pflegeassistenzberufe: PA-PFA-AV

14. November 2016

Nach der GuKG-Novelle 2016 ist nun auch die für die Ausbildung der Pflegeassistenzberufe notwendige Durchführungsverordnung in Kraft getreten.

Die jüngst im Parlament beschlossene GuKG Novelle 2016 beinhaltet eine umfassende Reform der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. Zukünftig gibt es nicht zwei, sondern drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe: Die bisherige Pflegehilfe wurde ab 01.09.2016  zur Pflegeassistenz. Das Berufsbild wurde aktualisiert und die Ausbildung bleibt als einjährige Ausbildung bestehen. Mit der Pflegefachassistenz wird ein neuer Pflegeberuf mit einer zweijährigen Ausbildung geschaffen. Für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine vollständige Überführung in den Fachhochschulbereich bis längstens 2024 vorgesehen. Die GuKG-Novelle 2016 enthält in § 104 eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nähere Regelungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen – insbesondere mit folgendem Regelungsinhalt zu erlassen (vgl dazu die Erl zur PA-PFA-AV):

– die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,

– die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,

– die Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz,

– die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,

– die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,

– die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten,

– die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und

– die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome.

Diese Inhalte finden Sie in der PA-PFA-AV geregelt. Unter „Downloads“ steht die aktuelle Variante der PA-PFA-AV zum Herunterladen zur Verfügung.