Gesundheitsberuferegister-Gesetz in Kraft getreten

11. Januar 2017

In einem ersten Schritt umfasst das Register die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.

Dieses Register wird (vorerst) für jene Gesundheitsberufe eingerichtet, die über keine berufliche Standesvertretung verfügen. Eine Ausweitung des Gesundheitsberuferegisters auf andere in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallende Gesundheitsberufe bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten. Die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist von der Vertretung der Interessen der Berufsangehörigen durch gesetzliche Interessenvertretungen zu trennen, die Mitgliedschaft zu diesen bleibt somit unberührt. (vgl Erl RV 690 BlgNR XXV. GP, 1)

Welche Berufsgruppen?

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent (PFA)
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent(PA)
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
  • Radiologietechnologin und Radiologietechnologe
  • Diätologin und Diätologe
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  • Logopädin und Logopäde
  • Orthoptistin und Orthoptist

Wo wird registriert?

Die Führung des Gesundheitsberuferegisters obliegt der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG).Registrierungsbehörde und daher zuständig für die Registrierung der Berufsangehörigen, die AK-Mitglieder sind, ist die Bundesarbeiterkammer (AK).Für alle anderen Berufsangehörigen (nicht AK-Mitglieder, Selbständige) ist die GÖG als Registrierungsbehörde zuständig.Bei Berufsangehörigen die sowohl freiberuflich als auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung. (vgl www.bmgf.gv.at, Stand 11.01.2017)

Ab und bis wann muss die Registrierung erfolgen?

Die Eintragung der Berufsangehörigen ins Register startet mit 1. Jänner 2018 und ist ab diesem Zeitpunkt für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste verpflichtend. Berufsangehörige, die am 1. Jänner 2018 bereits zur Ausübung eines von der Registrierung betroffenen Berufes berechtigt sind, haben bis 31. Dezember 2018 Zeit, sich bei der für sie zuständigen Registrierungsbehörde zu registrieren. (vgl www.bmgf.gv.at, Stand 11.01.2017)

Das vollständige Gesetz finden Sie unter „Downloads“.