Anstellung von Ärztinnen/Ärzten

23. August 2019

Durch die Bereitstellung eines klaren berufsrechtlichen Rahmens für die ärztliche Leistungserbringung im Wege der Anstellung von Ärztinnen/Ärzten in einer Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis soll diesem breiten gesundheitspolitischen Anliegen entsprochen werden. Im Besonderen soll die geregelte Anstellungsmöglichkeit eine Attraktivierung der ärztlichen Berufsausübung, auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, bewirken.

Die normative Regelung dazu findet sich in § 47a ÄrzteG. Im folgenden finden Sie Ausführungen aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle: Durch die Einbindung von zusätzlichen Ärztinnen/Ärzten in Ordinationsstäten und Gruppenpraxen, einschließlich Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), werden breitere Gestaltungsräume für die Leistungserbringung geschaffen, sodass jedenfalls indirekt die Rolle der Hausärztinnen/Hausärzte und die Gesundheitsversorgung vor Ort gestärkt werden. Dabei wird die geplante Flexibilisierung der Kassenvertragsstrukturen, vor allem im ländlichen Raum, von maßgeblicher Bedeutung sein. Gleichzeitig kann in der neuen Regelung auch ein Beitrag zur Etablierung der Primärversorgung durch Primärversorgungseinheiten erblickt werden.
In juristischer Hinsicht soll den Beteiligten Rechtssicherheit, insbesondere vor dem Hintergrund der
notwendigen krankenanstaltenrechtlichen Abgrenzung, geboten werden. Ordinationsstätten und
Gruppenpraxen dürfen durch die Anstellung von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Ärztinnen/Ärzten keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
(KAKuG)  aufweisen.
§ 47a ÄrzteG zielt auf die deutliche Unterscheidung zwischen Anstellung und Vertretung ab. Während durch Vertretung keine nennenswerte Steigerung des Leistungsvolumens bewirkt wird, kann mit der
Einbindung zusätzlicher Ärztinnen/Ärzte für die Leistungserbringung auch eine deutliche Ausweitung des Leistungvolumens einer Ordinationsstätte bzw. Gruppepraxis verbunden sein. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung zu einem selbständigen Ambulatorium notwendig.
So sollen gemäß Abs. 1 zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in Ordinationsstätten einschließlich Lehrpaxen (§ 11) höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents oder in Gruppenpraxen einschließlich Lehrgruppenpraxen (§ 11a) im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten, angestellt werden dürfen. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden.
Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wird eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Personen,die angestellt werden dürfen, aufgenommen: Ein Vollzeitäquivalent soll zur Anstellung von höchstens zwei Personen (Ärztinnen/Ärzten) berechtigen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Turnusärztinnen/Turnusärzte im Rahmen der Lehrpraxis-Ausbildung anzustellen, da diese noch nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind.

Abs. 3 regelt, dass eine Anstellung gemäß Abs. 1 nur im jeweiligen Fachgebiet der
Ordinationsstätteninhaberin/des Ordiantionsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen darf. Dabei ist nach dem Vorbild für Gruppenpraxen (§ 52a Abs. 3 Z 11 ÄrzteG 1998) für die Patientinnen/Patienten die freie Arztwahl zu gewährleisten. Zur diesbezüglichen besseren Abgrenzung wird als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens auch der Abs. 3 dahingehend ergänzt, dass Ordinationsstätteninhaberinnen/Ordinationsstätteninhaber sowie die Gesellschafterinnen/Gesellschafter von Gruppenpraxen trotz Anstellung maßgeblich zur persönlichen
Berufsausübung verpflichtet sind und die angestellten Ärztinnen/Ärzte im Kontext der freien Arztwahl
die medizinische Letztverantwortung für ihre Tätigkeit tragen. In diesem Zusammenhang wird davon
ausgegangen, dass die anstellende Kassenvertragsärztin/der anstellende Kassenvertragsarzt ohnedies überwiegend selbst in der Ordination anwesend ist.
Abs. 4 enthält eine Regelung, wonach die Vertretung (regelmäßig oder fallweise) eine freiberufliche
Tätigkeit darstellen soll. Unter Vertretung versteht man die ordnungsgemäße Fortführung einer
Ordination durch eine andere Ärztin/einen anderen Arzt, im Falle einer persönlichen Verhinderung der
Ordinationsstätteninhaberin/des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis. In der Abwesenheit der Ordinationsinhaberin/des Ordinationsinhabers oder der Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis ist die bestellte Vertreterin/der bestellte Vertreter Behandlerin/Behandler der Patientin/des Patienten. Diese Vertretung wird erst dann zum Anstellungsverhältnis, wenn die Vertreterin/der Vertreter zusätzlich zur Vertretung auch gleichzeitig mit der Ärztin/dem Arzt, die/den sie/er vertritt, in der Ordination tätig ist und diese Tätigkeit im Umfang zur Vertretungstätigkeit zeitlich überwiegt. Unter fallweiser Vertretung sind solche zu verstehen, die durch einen Anlassfall (zB Krankheit, Unfall, Urlaub) begründet sind. Regelmäßige Vertretungen hingegen beruhen auf Ereignissen, die in festen Abständen, also immer wieder, eintreten.